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Liebe Freundinnen und Freunde!

Der bedeutende Kirchenrechtsprofessor Dr. Klaus Lüdicke setzte sich in der ZEITSCHRIFT  O R I E N T I E R U N G , Nr. 17/2002, S. 178-181 mit der EXKOMMUNIKATION DER 7 Frauen auseinander. Die IKvu brachte den Artikel auf ihrer Website. Der Artikel ist von so herausragender Qualität, dass wir ihn zitieren möchten.
Machen Sie sich selbst ein Bild. Prof. Klaus Lüdicke schreibt:

"Schutz durch das Recht?
Exkommunikation von Frauen aufgrund Empfanges der Priesterweihe

Historisch Interessierte werden sich an den "Bannstrahl" erinnert fühlen, den Päpste im Mittelalter nötigenfalls gegen z.B. Kaiser "schleuderten" - etwa im Investiturstreit. Eher gegenwartsorientierte Beobachter werden die Exkommunikation, die die Kongregation für die Glaubenslehre am 5. August 2002 über die sieben Frauen ausgesprochen hat, die sich am 29. Juni 2002 auf einem Donauschiff die Priesterweihe hatten erteilen lassen, als notwendige Klarstellung durch die obersten Glaubenshüter der Kirche wahrnehmen, während andere darin eine "absurde Reaktion" auf eine "absurde Aktion"1 sehen. Worum es sich wirklich handelt, möchte ich zu erklären und zu würdigen versuchen anhand des kirchlichen Strafrechtes, das leider ziemlich unbekannt ist - oder viel mehr glücklicherweise? Denn meist wird das Recht nur bewußt wahrgenommen, wenn es verletzt wird oder wenn es als Mittel zur Lösung von Konflikten gebraucht wird.

Besonderheiten des kirchlichen Strafrechtes Vorauszuschicken sind einige Informationen über die Besonderheiten des kirchlichen Strafrechtes. Die Grundidee ist dieselbe wie die des staatlichen: Wenn eine Person eine Tat begeht, die im Strafgesetz mit einer Strafe bedroht ist, dann muß oder kann die zuständige Autorität in einem geordneten Verfahren Tat, Täter, Rechtswidrigkeit, Schuld und andere Voraussetzungen der Strafbarkeit prüfen, um in einem Verwaltungsdekret oder einem gerichtlichen Urteil eine Strafe zu verhängen.

Die erste Besonderheit des kirchlichen Strafrechtes2 liegt darin, daß man sich eine Strafe ohne Eingreifen einer Autorität zuziehen kann. Kommt die gesetzliche Androhung einer sogenannten Tatstrafe (poena latae sententiae = Strafe des [schon] gefällten Spruches) mit der Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandes zusammen, so erklärt das Gesetz den Täter für bereits bestraft. Es versteht sich, daß eine solche Tatstrafe eigentlich nur dem Täter selbst zur Beachtung aufgegeben ist, während Dritte davon in der Regel nichts wissen. Ein Beispiel: Can. 1388 § 1 CIC bedroht den direkten Beichtsiegelbruch mit der Exkommunikation als Tatstrafe. Wenn nur der Beichtvater selbst davon weiß, daß er Beichtwissen ausgeplaudert hat, kann nur er selbst durch die Strafe aufgefordert sein, sich an die Verbote der Exkommunikation nach can. 1331 § 1 zu halten und keinen öffentlichen Gottesdienst mehr zu halten, keine Sakramente zu spenden und zu empfangen, keine Ämter und keine Leitungsgewalt auszuüben. (Wie man sich das in der Praxis vorstellen soll, steht auf einem anderen Blatt.) Eine Tatstrafe ist, so sagt can. 1314 Satz 2 CIC, nur dann gegeben, wenn das Gesetz oder der Strafbefehl3 das ausdrücklich sagt. Alle anderen Strafen sind poenae ferendae sententiae (Strafen des zu fällenden Spruches), die erst durch ein Strafdekret oder ein Strafurteil existent werden und in der deutschen Terminologie "Spruchstrafen" genannt werden.4

Die zweite Besonderheit liegt in der Art der Strafen. Neben den sogenannten poenae expiatoriae - in der deutschsprachigen Kanonistik meistens mit "Sühnestrafen" übersetzt -, die ihre Parallele in den Haft- und Geldstrafen des staatlichen Rechtes haben5, gibt es sogenannte censurae, meist als "Beugestrafen" übersetzt. Ihr Charakteristikum ist, daß sie (vornehmlich) zur Besserung des Täters dienen, daher nur gegen einen Täter verhängt werden können, der sich fortdauernd gegen das Gesetz auflehnt, und aufgehoben werden müssen, wenn ein Täter von seiner Auflehnung Abstand nimmt (vgl. can. 1347 CIC). Nahezu alle Tatstrafen sind auch Beugestrafen, weil nur wenige Sühnestrafen - einige Ausübungsverbote im Sinne des can. 1336 § 2 - als Tatstrafen angedroht werden können.

Eine dritte Besonderheit ist darin zu sehen, daß das kirchliche Recht in vielen Fällen keine konkrete, sondern nur eine gerechte Strafe androht, eine iusta poena, z. B. für die Anmaßung eines kirchlichen Amtes nach can. 1381 CIC. Es ist ein Gebot der Logik, daß eine solche iusta poena keine Tatstrafe sein kann und daß die Bestrafung nur durch ein Verfahren erfolgen kann, in dem die gerechte Strafe festgesetzt wird.

Der Weg zu einer Kirchenstrafe
Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten kann eine kirchliche Bestrafung wie folgt aussehen:

Dadurch, daß eine Person eine Tat begangen hat, die mit einer Tatstrafe bedroht ist, unterliegt sie der Strafe, ohne daß die Autorität eingegriffen hat. Möglicherweise weiß sie von der Tat auch gar nichts.6 Wenn die Autorität von der Tat weiß, kann sie die Tatstrafe als eingetreten deklarieren. Dazu muß sie ein Strafverfahren im (kirchlichen) Verwaltungs- oder Gerichtsweg durchführen, in dessen Rahmen die Voraussetzungen für den Eintritt der Tatstrafe geprüft werden und die fortdauernde Auflehnung des Täters gegen die Rechtsordnung festgestellt werden muß.7 Wenn eine solche Deklarierung einer Tatstrafe stattgefunden hat, treten weitere Strafwirkungen ein, weil z. B. die Exkommunikation jetzt von Dritten berücksichtigt werden kann und muß.8 Aufgrund eines Strafverfahrens im genannten Sinne kann eine Spruchstrafe verhängt werden, sei es, daß sie im Strafgesetz konkret angedroht wurde (z. B. wird das Kleriker-Konkubinat mit der Suspension bedroht, can. 1394 § 1), oder mit unbestimmtem Strafmaß als iusta poena (wie im zitierten can. 1381 § 1). Die Bestrafung mit Spruchstrafen setzt per definitionem ein Strafverfahren voraus, auch wenn eine konkrete Strafe angedroht ist. Als Spruchstrafen können Beugestrafen (censurae) oder Sühnestrafen (poenae expiatoriae) verhängt werden, erstere aber wiederum nur, wenn die Auflehnung des Täters gegen die Rechtsordnung fortdauert.

Worum handelt es sich bei der Exkommunikation der "Priesterinnen"? Als Reaktion darauf, daß sich sieben Frauen von einem exkommunizierten Bischof - daß er selbst gültig geweiht sei, wird von der Glaubenskongregation nicht thematisiert9 - haben das Sakrament der Priesterweihe spenden lassen, hat die Glaubenskongregation zwei Verlautbarungen herausgegeben. Die erste ist mit dem 10. Juli 2002 datiert und trägt den Titel "Dichiarazione (Monitum)" - Erklärung (Mahnung). Ihr Inhalt ist, soweit hier relevant: "Die vorgenommene «Priesterweihe» ist die Simulation eines Sakramentes und daher ungültig und nichtig und stellt eine schwerwiegende Straftat gegen die göttliche Verfassung der Kirche dar. Weil der «weihende» Bischof einer schismatischen Gemeinschaft angehört, handelt es sich darüber hinaus um einen schweren Verstoß gegen die Einheit der Kirche. ... Mit dieser Erklärung ... ermahnt die Kongregation förmlich gemäß can. 1347 § 1 CIC die ... Frauen, daß sie sich die Exkommunikation, die dem Heiligen Stuhl [zur Behandlung] vorbehalten ist, zuziehen, wenn sie nicht bis zum 22. Juli (1) die Nichtigkeit der von einem schismatischen Bischof empfangenen und im Widerspruch zur definitiven Lehre der Kirche stehenden «Weihen» anerkennen, und (2) sich für reuig erklären und um Verzeihung bitten für das Ärgernis, das sie unter den Gläubigen angerichtet haben." Die Erklärung ist vom Präfekten (Kardinal Ratzinger) und vom Sekretär (Erzbischof Bertone) unterzeichnet.10

Die zweite Verlautbarung ist mit "Decreto di scomunica" überschrieben - Exkommunikationsdekret - und es geht ihr eine "Premessa al Decreto di scomunica" - eine Vorrede - voraus, die in einem einzigen Satz erklärt, daß der weihespendende Bischof als Schismatiker bereits der Exkommunikation unterlag. Der Inhalt des Exkommunikationsdekrets lautet (in meiner Übersetzung, die im Internet vom Vatikan verbreitete ist ungenau):

"Unter Bezugnahme auf die Mahnung dieser Kongregation vom 10. Juli ... und angesichts der Tatsache, daß innerhalb der gesetzten Frist vom 22. Juli 2002 die Frauen ... [es folgen die sieben Namen] keinerlei Zeichen des Umdenkens oder der Reue über die von ihnen begangene überaus schwere Straftat gezeigt haben, erklärt diese Behörde in Konsequenz der genannten Mahnung, daß die genannten Frauen sich die dem Heiligen Stuhl [zur Behandlung] vorbehaltene Exkommunikation zugezogen haben mit allen Wirkungen, die im can. 1331 CIC festgesetzt sind." Der um den Ausdruck der Hoffnung, daß die Bestraften mit Hilfe des Heiligen Geistes den Weg zurück zur Einheit des Glauben und der Gemeinschaft der Kirche finden werden, ergänzte Text ist ebenfalls vom Präfekten und vom Sekretär der Kongregation unterzeichnet.

Zum Verständnis der Verlautbarungen der Kongregation Im Folgenden soll nicht erörtert werden, ob und wie sich die sieben Frauen vielleicht strafbar gemacht haben oder noch strafbar machen könnten. Es geht vielmehr allein darum, die Verlautbarungen der Kongregation anhand des kanonischen Strafrechtes zu würdigen. Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung eines Grundrechtes der Gläubigen im can. 221 § 3 CIC, in dem es heißt: "Die Christgläubigen haben das Recht, mit kanonischen Strafen nur nach Maßgabe des Gesetzes belegt zu werden."11

Tat- oder Spruchstrafe?
Der Wortlaut von Monitum und Dekret ist eindeutig. Im Monitum heißt es, die Kongregation ermahne förmlich, daß die Frauen "incorreranno nella scomunica", und im Dekret heißt es: Diese Behörde "dichiara che le suddette donne sono incorse nella scomunica"12. Die Formel "in poenam incurrere" wird im Strafrecht des CIC ausschließlich für Tatstrafen verwendet13, was der Definition der Tatstrafe in can. 1314 CIC entspricht. Die Kongregation geht also davon aus, daß die sieben Frauen durch den Empfang der Priesterweihe einen Straftatbestand verwirklicht haben, der mit der Exkommunikation als Tatstrafe bedroht ist.

Welche Straftat?
Es fällt in den Verlautbarungen der Glaubenskongregation auf, daß sie keinen Straftatbestand nennen, der mit einer Gesetzesvorschrift konkretisiert wäre. Das Monitum führt zunächst an, daß die "Weihe" eine Sakramentensimulation gewesen sei. Die Simulation von Sakramenten ist eine Straftat nach can. 1379 CIC.14 Sie ist aber nur eine Straftat des Spenders, nicht des Empfängers.15 Can. 1379 kommt also nicht in Betracht.

Die sieben Frauen können aber Mittäterinnen der Straftat des Bischofs im Sinne des can. 1329 § 1 CIC sein. Darin heißt es: "Diejenigen, die durch gemeinsamen Plan, eine Straftat zu begehen, bei einer Straftat zusammenwirken und im Gesetz oder Befehl nicht ausdrücklich genannt werden, unterliegen, wenn Spruchstrafen gegen den hauptsächlichen Urheber festgesetzt sind, denselben Strafen oder anderen von gleicher oder geringerer Schwere." Nach can. 1379 ist gegen den Bischof eine Spruchstrafe angedroht, nämlich eine iusta poena. Sie könnte also auch den sieben Frauen angedroht sein. Wie oben ausgeführt wurde, bedarf es zur Verhängung einer Spruchstrafe eines Strafverfahrens. Eine Tatstrafe ist durch can. 1329 § 1 in Verbindung mit can. 1379 nicht angedroht, kann also auch nicht auf dieser Grundlage eingetreten sein.

Als zweiten Sachverhalt nennt die Kongregation im Monitum "un grave delitto contro la divina costituzione della Chiesa". Wenn man "delitto" hier nicht als rechtlichen Terminus versteht, sondern als allgemeinen Ausdruck für einen schwerwiegenden Verstoß, kann man dem beipflichten. Einen gesetzlichen Straftatbestand des "schwerwiegenden Verstoßes gegen die göttliche Verfassung der Kirche" kennt das kanonische Strafrecht aber nicht.

Als Drittes wird im Monitum von "grave offesa contro l'unità della Chiesa" gesprochen, von einem schweren Verstoß gegen die Einheit der Kirche. Handelt es sich um die Straftat des Schismas im Sinne des can. 1364 CIC? Das Schisma ist mit der Exkommunikation als Tatstrafe bedroht. Der Tatbestand des Schismas steht im Lehr-Recht (Buch III des CIC) in can. 751. Er lautet: "Schisma nennt man die Ablehnung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den Gliedern der Kirche, die ihm untergeben sind."16 Das Schisma ist durch die Ablehnung der Unterordnung definiert. Wer innerhalb der katholischen Kirche (vermeintliche) Rechte in Anspruch nimmt, erklärt damit nicht die Ablehnung der Unterordnung. Angesichts der Tatsache, daß die sieben Frauen wiederholt erklärt haben, durch die Weihehandlung Priesterinnen der römisch-katholischen Kirche werden zu wollen17, und daß sie sich wiederholt an den Papst gewandt haben, um als solche anerkannt zu werden18, kann eine Ablehnung der Gemeinschaft mit der römisch-katholischen Kirche nicht unterstellt werden. Diese Voraussetzung einer Strafbarkeit bedürfte einer Klärung im Rahmen eines Strafverfahrens.

Das Exkommunikationsdekret nennt gar keinen Straftatbestand. Es bezieht sich auf das Monitum und spricht von einem "gravissimo delitto da loro compiuto", sagt aber nicht, worin es bestehe. Aus den beiden Verlautbarungen ist also nicht ersichtlich, worauf die Exkommunikation sich stützt.

Das Monitum als Strafbefehl?
Wer in der Kirche Verwaltungsautorität besitzt, um Verwaltungsbefehle zu erlassen (praecepta im Sinne des can. 49 CIC), kann auf diesem Wege auch bestimmte (= festgelegte) Strafen androhen. Das ist der Inhalt des can. 1319 § 1 CIC. Kann man das Monitum der Kongregation vielleicht als ein solches praeceptum poenale verstehen?

Zunächst einmal läßt der Text selbst das nicht erkennen. Er charakterisiert sich vielmehr selbst als die nach can. 1347 § 1 geforderte Mahnung, von der Auflehnung gegen die Rechtsordnung abzulassen, eine Mahnung, ohne die eine Beugestrafe (wie die Exkommunikation) weder verhängt noch deklariert werden kann.

Es sei aber doch geprüft, ob eine Auslegung als Strafbefehl möglich ist. Angedroht wäre die Exkommunikation als Tatstrafe. Bedrohtes Verhalten kann nur etwas sein, was nach dem Erlaß des Strafbefehls geschieht. Das geht daraus hervor, daß auf eine Straftat nur das Gesetz angewendet werden kann, das zur Zeit der Tat galt (bzw., das dem Täter günstigste). Dieser Grundsatz gilt auch für Strafbefehle: Wenn es zur Zeit der Tatbegehung noch keinen Strafbefehl gab, kann er auch keine Strafe rechtfertigen.

Tatbestand einer Strafdrohung durch praeceptum könnte dann nur sein, die Anerkennung der Nichtigkeit der "Weihen" zu unterlassen und sich nicht reuig zu zeigen - ein "Unterlassungsdelikt" also. Eine derart mühsame Auslegung der Texte verbietet sich wohl, zumal das Exkommunikationsdekret das Unterlassen als Vorbedingung für den Eintritt der Strafe ansieht und nicht als den Tatbestand, für den es sich auf das Monitum zurückbezieht.

Strafbarkeit aufgrund des can. 1399 CIC?
Im kanonischen Recht gilt der Grundsatz "nulla poena sine lege" nur eingeschränkt. Wie eben ausgeführt, kann grundsätzlich nur eine Strafdrohung wahrgemacht werden, die vor der Tat bestand, weil anderenfalls das "dem Täter günstigere Gesetz" anzuwenden ist, also die Straffreiheit. Aber can. 1399 CIC gibt der kirchlichen Obrigkeit eine Ausnahme an die Hand. Es heißt dort: "Außer in den Fällen, die in diesem oder anderen Gesetzen angeordnet sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder kanonischen Gesetzes nur dann mit einer allerdings gerechten Strafe bestraft werden, wenn eine besondere Schwere der Verletzung die Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, einem Ärgernis zuvorzukommen oder es zu beheben."19 Unterstellt, die Glaubenskongregation hätte von dieser Norm Gebrauch machen wollen, so wäre doch ein Strafverfahren erforderlich gewesen, um die iusta poena, und zwar als Spruchstrafe zu ermitteln. Eine Tatstrafe kann sich aus can. 1399 nicht ergeben.

Strafbarkeit aufgrund Eigenrechtes der Kongregation? Da die Prüfung des Strafrechtes des CIC ergeben hat, daß die Exkommunikation der sieben Frauen durch diese Normen nicht gedeckt ist, stellt sich die Frage nach anderen leges, nach dem Eigenrecht der Kongregation. Art. 52 der Apostolischen Konstitution "Pastor Bonus"20 schreibt der Glaubenskongregation u.a. die Kompetenz zu, über schwererwiegende Delikte bei der Feier der Sakramente zu entscheiden und kanonische Strafen zu deklarieren oder zu verhängen "ad normam iuris, sive communis sive proprii". Es kann offen bleiben, ob diese Klausel nur Verfahrensnormen eigenen Rechtes meint oder auch materielles Strafrecht. Denn wann immer die Normen für Gläubige verbindlich sein sollen als leges, die nach can. 221 § 3 bei der Bestrafung zu beachten sind, gilt die Regel des can. 7 CIC: "Lex instituitur cum promulgatur" - Ein Gesetz wird wirksam, wenn es bekanntgegeben wird. Normen, die subjektive Rechte garantieren - dazu gehören alle prozessualen Vorschriften des Kirchenrechts, als auch vor allem solche, die subjektive Rechte beschneiden - dazu gehören die materiellen Strafgesetze - können nicht wirksam sein, wenn sie den Gesetzesunterworfenen nicht bekannt gemacht sind.21 Wenn also einmal unterstellt werden soll, daß es ein ius proprium der Glaubenskongregation gebe, das die ausgesprochene Exkommunikation abstützte, muß festgestellt werden, daß es nicht einmal den Fachkanonisten bekannt ist. Es dürfte schwer halten, darin eine lex im Sinne des can. 221 § 3 zu sehen.

Bestrafung aufgrund des Jurisdiktionsprimats Die Rechtsentwicklung in der katholischen Kirche, vor allem die abstrakte Formulierung in Form eines Gesetzesrechtes, ist viel jünger als der Investiturstreit. Die Möglichkeit des Papstes, eine Person ohne jede rechtlich normierte Voraussetzung zu exkommunizieren, ist aufgrund des vom Ersten Vatikanischen Konzil definierten Jurisdiktionsprimats erhalten geblieben. Bis zur Reform der Kurie durch Papst Paul VI. im Jahre 196722 war gemäß can. 247 § 1 CIC/1917 der Papst selbst Praeses23 der Glaubenskongregation (damals noch: Sanctum Officium). Das ist heute nicht mehr der Fall. Die Kongregation hat am Jurisdiktionsprimat des Papstes nur den Anteil, den er ihr zuweist.24 Da beide hier analysierten Verlautbarungen der Kongregation nur die Unterschrift des Präfekten und des Sekretärs tragen, aber keinerlei Approbation durch den Papst selbst vermerken, muß die Frage nach der Kompetenz der Kongregation, eine Exkommunikation ohne gesetzliche Strafandrohung und ohne Strafverfahren zu erlassen, unbeantwortet bleiben.

Anmerkungen:

1
Matthias Drobinski, in: Süddeutsche Zeitung vom 6. August 2002, S. 4.
2
In Zukunft ist mit "Strafrecht" ohne weitere Kennzeichnung das kirchliche Strafrecht nach den cann. 1311-1399 CIC/1983 gemeint.
3
Ein Strafbefehl (praeceptum poenale) ist etwas anderes als der Strafbefehl des staatlichen Rechtes. Er ist die Androhung einer Strafe für künftiges, konkret bezeichnetes Handeln durch die Verwaltungsautorität, also nicht in Form eines Gesetzes, sondern eines Verwaltungsaktes, vgl. can. 1319 CIC.
4
Im staatlichen Strafrecht gibt es nur "Spruchstrafen" in diesem Sinne, aber auch im Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium - CCEO) gibt es keine Tatstrafen.
5
Im kirchlichen Strafrecht fallen darunter u.a. Aufenthaltsgebote oder -verbote, Entziehung von Ämtern oder Privilegien, Strafversetzung und im schlimmsten Fall die Entlassung aus dem Klerikerstand, vgl. can. 1336 § 1 CIC.
6
Es sei nur allgemein darauf hingewiesen, daß der Eintritt von Tatstrafen an hohe Hindernisse gebunden ist, weil jeder Strafminderungsgrund im Sinne des can. 1324 § 1 CIC dazu führt, daß die Strafe nicht eintritt (vgl. can. 1324 § 3 CIC). Das gilt etwa für jemanden, der schuldlos nicht wußte, daß einem Gesetz eine Strafdrohung beigefügt ist (vgl. can. 1324 § 1, 9°), wie es im Falle der Abtreibung mangels kirchlicher Verkündigung regelmäßig der Fall sein dürfte.
7
Zum Verwaltungsstrafverfahren vgl. cann. 1717-1720 CIC, zum gerichtlichen Strafverfahren vgl. cann. 1717-1719, 1721-1718 und 1731 CIC.
8
So kann und muß z. B. eine exkommunizierte Person nur dann vom Eucharistieempfang zurückgewiesen werden, wenn eine Deklarierung einer als Tatstrafe eingetretenen Exkommunikation durch Verwaltungsdekret oder gerichtliches Urteil stattgefunden hat, vgl. can. 915 CIC.
9
Wenn er selbst gültig geweiht ist, bedeutet das, daß er Personen, die gültig geweiht werden können - also im Sinne des can. 1024 CIC getaufte Männer - wirksam weihen würde: Daß er selbst exkommuniziert ist, ändert daran (unstreitig) nichts, ebenso nicht die Frage, ob er ein "römisch-katholischer" Bischof ist, worüber das Erzbistum München und Freising in einen Rechtsstreit mit dem Patmos-Verlag eingetreten ist (vgl. KNA Inland 27.7.2002).
10
Meine Übersetzung des italienischen Originaltextes, der abgedruckt ist in: Osservatore Romano vom 11. Juli 2002.
11
Christifidelibus ius est, ne poenis canonicis nisi ad normam legis plectantur.
12
In der deutschen Internet-Version des Dekrets heißt es: "... verhängt dieses Dikasterium über die genannten Frauen ... die ... Exkommunikation." Da der italienische Text als Originaltext gekennzeichnet und diese Fassung im Osservatore Romano gedruckt ist, kann die falsche deutsche Übersetzung die Beurteilung nicht beeinflussen.
13
Vgl. dazu Xaverius Ochoa, Index verborum ac locutionum Codicis Iuris Canonici, Rom 21984, 221.
14
"Qui, praeter casus de quibus in can. 1378, sacramentum se administrare simulat, iusta poena puniatur." Can. 1378 handelt von der Lossprechung eines Mittäters, der Eucharistiefeier durch Nichtpriester und der Vortäuschung der sakramentalen Absolution.
15
Es ist völlig einleuchtend, daß das kanonische Recht keinen eigenen Straftatbestand des "Empfangens ungültiger Sakramente" kennt. Es gibt - gab? - dafür bisher keinen Bedarf, denn wer tut so etwas, läßt sich z. B. von einem Ständigen Diakon firmen? Und wenn jemand es tut, wird man darin wohl keine Bedrohung der kirchlichen Rechtsordnung sehen, sondern eine Verirrung.
16
Übersetzung des Münsterischen Kommentars zum CIC von: "Dicitur ... schisma, subiectionis Summo Pontifici aut communionis cum Ecclesiae membris eidem subditis detrectatio."
17
Vgl. dazu die Erklärung von Iris Müller und Ida Raming vom Juni 2002 (www.ikvu.de/frauenordination/raming-mueller-frauenordination.html).
18
Vgl. den Brief von Gisela Forster und Christine Mayr-Lumetzberger an Papst Johannes Paul II. (ohne Datum, aber nach dem 10. Juli 2002, vgl. www.ikvu.de/frauenordination/priesterinnen-ratzinger.html).
19
"Praeter casus hac vel aliis legibus statutos, divinae vel canonicae legis externa violatio tunc tantum potest iusta quidem poena puniri, cum specialis violationis gravitas punitionem postulat, et necessitas urget scandala praeveniendi vel reparandi."
20
28. Juni 1988, in: AAS 80 (1988) 841-934. Eine deutsche Übersetzung ist abgedruckt in der lateinisch-deutschen Ausgabe des CIC, hrsg. u.a. von den deutschen Bischöfen, Kevelaer 52001.
21
Es ist straffrei, wer ohne Schuld nicht wußte, daß er ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl verletzt hat, sagt can. 1323, 2° CIC. Nicht bekanntgegebene Gesetze nicht zu kennen, ist schuldlose Unkenntnis.
22
Ap. Konst. Regimini Ecclesiae Universae vom 15.8.1967, AAS 59 (1967) 885-928.
23
Der Text spricht von "praeest".
24
Möglich ist, daß die Kongregation eine solche Vollmacht aufgrund theologischer Überlegungen nicht zu brauchen glaubt. Im Zuge der Codex-Reform hatte Kardinal Ratzinger für die Straftaten der Apostasie, der Häresie und des Schismas die Exkommunikation als Tatstrafe gefordert, während die Kommission eine Spruchstrafe wollte. Ratzinger hatte argumentiert, wer ein solches Delikt begehe, sei nicht länger in der vollen Gemeinschaft der Kirche, ob der Bischof die Strafe nun verhänge oder nicht. Darauf antwortete die Kommission u.a. (in meiner Übersetzung, Hervorhebungen im Original): "Die Strafe kann nicht Tatstrafe sein. Mit Tatstrafen können nur sichere Delikte bestraft werden, die in einem abgegrenzten Sachverhalt bestehen, so daß kein Zweifel über ihre Begehung bleibt, d. h. über die Vollendung des Straftatbestandes, z. B. bei Abtreibung (can. 1350), physischer Gewalt gegen den Papst oder Bischof (can. 1322) usw. Man muß ferner genau unterscheiden zwischen der objektiven Realität, daß jemand außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft steht, und der Strafsanktion, die von der Kirche verhängt ist. Nicht jeder Getaufte, der sich außerhalb der Gemeinschaft der Kirche findet, ist zugleich exkommuniziert. ... Mit der Strafe der Exkommunikation wird die Straftat der Häresie, der Apostasie oder des Schismas bestraft, aber diese Straftat muß rechtlich bewiesen sein, damit nicht nur die objektive Schwere, sondern auch die Zurechenbarkeit feststeht, was nicht immer leicht ist. In dieser komplexen Materie wird eine große rechtliche Sicherheit gefordert, die nicht gegeben ist, wenn nicht der Richter oder der Obere den Fall und alle seine Umstände erwägt und über das Vorliegen der Straftat entscheidet und daraus folgernd über die Verhängung der Strafe. Es kann keine Selbstanwendung der Strafe (auto-applicatio poenae), wie sie für Tatstrafen charakteristisch ist, verlangt werden, wenn nahezu immer die Existenz der Straftat, selbst für den Täter, ungewiß ist" (vgl. Comm. XVI [1984] 46-48). Wenn richtig wiedergegeben ist, was KNA am 8. August über ein Interview von Erzbischof Bertone bei Radio Vatikan berichtet, hat er gesagt, "das Verhalten der Frauen und des exkommunizierten Bischofs ... gefährde die von Christus gewollte Struktur der Kirche. Es verdiene daher die schwerste kirchliche Strafe. Diese werde dann verhängt, wenn jemand versucht das Erbe des Glaubens und die grundsätzliche Ordnung in der Kirche zu zerstören". "Zitat Ende

Die Gruppe: Weiheämter für die Frauen bittet auf der Basis dieses Artikels weiterzuarbeiten, weiterzuargumentieren und sich weiter für eine "geRECHTe" Kirche einzusetzen.

Initiative Gleichberechtigung in der Kirche

 
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