GRUPPE: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN
Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich
Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland,
Mitherausgeberin des Buches: Wir sind Priesterinnen
E-Mail: mmcml@ping.at
E-Mail: gisela.forster@campus.lmu.de
31. Juli 2002
PRESSEERKLÄRUNG ZUR "EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG"
ausgesprochen am 26. Juli 2002 von der Erzdiözese München
und Freising.
ERZDIÖZESE GEHT GERICHTSWEG
Wieder versucht es die Erzdiöze München-Freising mit Härte
und mit Unsachlichkeit:
Anstatt auf Argumente und Beweggründe der Frauen, die
sich am 29. Juni 2002 zu Priesterinnen weihen ließen,
einzugehen, wird seit dem 26. Juli 2002 versucht, über Gericht gegen
einzelne Sätze des am 29. Juni 2002 veröffentlichten Buches:
WIR SIND PRIESTERINNEN
vorzugehen.
Angekreidet wird in dem Buch ein Doppeladjektiv, das nach unseren
Recherchen zweimal vorkommt: "römisch-katholisch"
Konkret heißt es in der "Einstweiligen Verfügung":
"Der Antragsgegnerin wird bei Meldung...geboten, es zu unterlassen,
unmittelbar oder mittelbar, selbst oder durch Dritte, wörtlich oder
sinngemäß die Behauptung, Ende Juni 2002 seien Frauen von
römisch-katholischen Bischöfen zu Priesterinnen geweiht worden,
aufzustellen und/oder zur verbreiten." (Zitat aus der Einstweiligen
Verfügung des Landgerichts München 1 vom 25. 7. 2002)
KERNFRAGE: Was ist ein "römisch-katholischer" Bischof?
Die Weihegruppe und die Herausgeber argumentieren:
Als römisch-katholisch gilt (zunächst einmal) ein Mensch,
der durch die Taufe, empfangen von einem römisch-katholischen
Priester, Diakon oder von r.k. Laien (z.B. per Nottaufe) in die
Gemeinschaft der römisch-katholischen Kirche aufgenommen wurde, der die
römisch-katholischen Sakramente der Hl. Kommunion und der Firmung
erhalten hat und nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten
ist. Die im Sakrament der Taufe "grundgelegte Kirchengliedschaft ist
nicht rückgängig u machen" (N. Ruf: Das Recht der katholischen Kirche,
Freiburg, 4. Aufl. 1983, S. 71).
Als Bischof mit römisch-katholischer apostolischer Sukzession kann
ein Mensch bezeichnet werden, der die römisch-katholische Priesterweihe
erhalten hat und von einem römisch-katholischen Bischof mit
apostolischer Sukzession nach römisch-katholischem Ritus die
Bischofsweihe empfangen hat (siehe Listl: Handbuch des katholischen
Kirchenrechts, S. 869: "Zum gültigen Vollzug der Weihe sind auf Seiten
des Spenders neben der Befähigung aufgrund der Bischofsweihe
die rechte Intention und die Einhaltung des Weiheritus in den
wesentlichen Teilen erforderlich.")
MÖGLICHE STRAFE DER EXKOMMUNIKATION HAT KEINE BEDEUTUNG FÜR DIE
GÜLTIGKEIT DER WEIHE
Die Weihegruppe und die Herausgeber folgern: Wenn ein
Mensch diese beiden Punkte erfüllt, dann kann er sich
"römisch-katholischer Bischof" im weiteren Sinne nennen. Selbst wenn
dieser Bischof ohne päpstlichen Auftrag geweiht wurde und angedroht
wird, dass er sich die Strafe der Exkommunikation durch "Tatstrafe"
zuziehe (CIC c. 1382: "Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen
Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt,
zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als
Tatstrafe zu."), erlischt die Weihekraft des Bischofs nicht: "Die
Weihegewalt kann durch eine Strafe nur in der Ausübung eingeschränkt
oder untersagt, niemals aber entzogen werden" (Listl, Handbuch des
katholischen Kirchenrechts, S. 1132) und can. 1338 § 2 CIC: "Einen
Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben"
WAS IST EINE TATSTRAFE?
Zur Tatstrafe wird bei Listl, Handbuch des katholischen
Kirchenrechts, S.1126 bemerkt, dass die Automatik der "Tatstrafe"
eingeschränkt ist: "Tatstrafen dürfen nur für einzelne vorsätzlich
begangene Straftaten, die ein schweres Ärgernis hervorrufen oder durch
Androhnung einer Spruchstrafe nicht wirksam geahndet werden können,
angedroht werden. Beugestrafen, insbesondere die Exkommunikation, nur
mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwere Straftaten."
Wortwörtlich im Kirchenrecht dazu laut can. 1318 CIC: "Tatstrafen darf
der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig
begangene Straftaten, die ein schweres Ärgernis hervorrufen können oder
denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden kann." Das
bedeutet, dass Tatstrafen, auch wenn der Name: "ipso facto" so klingt,
als würden die Strafen durch die Tat sofort eintreten, nicht automatisch
eintreten, vor allem nicht, wenn die Beweggründe nicht
"arglistig", sondern ehrlich sind und vom eigenen Gewissen geprüft als
hilfreich für das Wohl der Menschen gelten. Ehrlichkeit,
Gewissensprüfung und Handeln zum Wohl der Menschen sind und waren immer
Ziele der Weihegruppe. Ein "Ärgernis" ist bei den Menschen nicht
entstanden, im Gegenteil, alle Umfragen zeigen, dass die Menschen die
katholische Priesterin wollen. Sollte trotzdem die Hierarchie
Beugestrafen anwenden wollen, so sind diese laut can. 1335 CIC nicht von
pausenloser Gültigkeit, sondern abhängig vom Spender und Empfänger:
"Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu
spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot
ausgesetzt, sooft es für das Heil der Gläubigen notwendig ist, die sich
in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe
nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein
Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um
einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus
jedwedem gerechten Grund erlaubt." Der Heilige Benedikt sagte: "Wir
Menschen sind täglich vom Tode bedroht..." Monsignore Dr. Romulo Braschi
wurde eindringlich gebeten, zu weihen.
BISCHÖFE ERFÜLLEN BEDINGUNGEN
Alle Bischöfe, die die 7 Frauen am 24. März 2002 zu Diakoninnen
und am 29. Juni 2002 zu Priesterinnen geweiht haben, erfüllen
die genannten Bedingungen. Monsignore Dr. Romulo Braschi hat
ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass er "immer noch
römisch-katholisch" ist, weil er nach dem "römisch-katholischen Ritus
getauft" und die römisch-katholischen Sakramente der "Heiligen
Kommunion", der "Firmung" und der römisch-katholischen "Priesterweihe"
empfangen hat. Er wurde weder exkommuniziert, noch sei er aus der
römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Er schreibt konkret:
"Letztendlich habe ich die Bischofsweihe nach dem römischen Ritus von
einem römisch-katholischen Bischof und von einem zweiten Bischof mit der
römisch-katholischen Sukzession erhalten, deshalb bin ich immer noch
römisch-katholisch." (Zitate aus der privaten Erklärung Romulo Braschis,
die sich in den Händen der Weihegruppe befindet).
UNTILGBARES PRÄGEMERKMAL
Das Erzbischöfliche Ordinariat ignoriert in seiner
Presseerklärung das auf katholischer Lehre fußende Kirchenrechtliche
Gesetz, das laut can. 1008 CIC besagt: "Durch das Sakrament der Weihe
werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige
mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu
geistlichen Amtsträgern bestellt", wenn sie behauptet: "ein
römisch-katholischer Bischof" sei nur derjenige, "bei dem die Einheit
mit der Institution römisch-katholische Kirche... gegeben sei"
(Zitat aus dem Schreiben des Erzbischöfliches Ordinariats vom
26.Juli 2002)
Das Ordinariat stellt sich mit seiner Behauptung gegen
die Logik der Sakramentenlehre und gegen die vom Heiligen Geist
ausgehenden Prozessabläufe des Weihevorgangs, die durch die
Kraftübertragung des Heiligen Geistes in der apostolischen Sukzession
weitergegeben werden und durch die die Geweihten für immer
-unauslöschlich -gestärkt sind. "Unauslöschlich" bedeutet, "Einen Entzug
der Weihegewalt kann es nicht geben "(can 1338 § 2 CIC), und auch
Beugestrafen, wie die Exkommunikation, mindern zwar die Rechtsausübung
des betroffenen Kirchengliedes, berühren aber die in der Taufe
grundgelegte Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche nicht (vgl.
N. Ruf, a.a.O., S. 72).
ORDINARIAT IGNORIERT "CHARAKTER INDELEBILIS" DER WEIHE
Das Ordinariat ignoriert mit seinem Schreiben die
Sakramentalität der Taufe und Weihe (mit dem character indelebilis) und
erfindet sogenannte Zusatzkriterien, wie Eintragung in ein
Register der römisch-katholischen Kirche (Erzbischöfliches Ordinariat
vom 26. Juli 2002: "Übrigens seien römisch-katholische Bischöfe im
Päpstlichen Jahrbuch verzeichnet").
Damit geht das Ordinariat an wesentlichen Grundsätzen der
römisch-katholischen Kirchenlehre vorbei und ignoriert
kircheneigene Gesetze.
ORDINARIAT ZITIERT FALSCH
Auch die Zitate, die das Erzbischöfliche Ordinariat verwendet, gehen an
den Wesensmerkmalen der Weihe vorbei:
Wesensmerkmal ist nicht eine Befehlsausführung für eine weltliche sich
verändernde Institution, sondern Wesensmerkmal ist,
ob die in der römisch-katholischen Kirche für die Gültigkeit
einer Weihe verlangte "apostolische Sukzession" = "die legitime
Nachfolge seit Petrus",gegeben ist und nachgewiesen werden kann.
Das Erzbischöfliche Ordinariat zitiert bei seinen Behauptungen
Monsignore Dr. Romulo Braschi falsch, und zwar in einem falschen
Zusammenhang und mit falschen Worten:
Die Erzdiözese schreibt: Braschi habe "festgestellt, er könne die
Frauen gar nicht für die römisch-katholische Kirche weihen", in
Wirklichkeit kann aber den Originaldokumenten entnommen werden, dass
Monsignore Dr. Romulo Braschi folgenden Satz geschrieben hat: "er könne
die Weihe nicht für die römisch-katholische Kirche vornehmen". Seine
"Feststellung" ist eine ganz andere, als von der Erzdiözese
behauptet, sie geht in die Richtung der Bestätigung seiner
legitimen Weihekraft. Monsignore Dr. Romulo Braschi stellt nämlich
fest: "dass ich in legitimer und authentischer Form die apostolische
Nachfolge des Heiligen Petrus bekleide..." Die Erzdiözese München hat
also sowohl falsch als auch aus dem Zusammenhang gerissen zitiert.
ORDINARIAT ZITIERT SINNENTSTELLEND
Die angegeben Zitate des Ordinariats sind zudem
sinnentstellend: "Jemand für etwas nicht weihen", wie es in der falsch
zitierenden Presseerklärung des Ordinariats vom 26. Juli 2002 heißt,
bedeutet, dass der Weihende bewußt, unbewußt oder von der Eignung her,
eine Weihe nicht durchführen kann oder will - genau das ist aber bei
Monsignore Dr. Romulo Braschi nicht der Fall. Dagegen "eine Weihe nicht
für jemanden vornehmen", so wie Monsignore Dr. Romulo Braschi schreibt,
bedeutet, dass der Weihende zwar alle Weihefähigkeiten hat und eine
durch seine legitime Nachfolge des Apostels Petrus gültige Weihe spenden
kann, er sich selbst aber nicht als Vollzugsorgan einer Institution
sieht. Der Nachsatz, der vom Ordinariat nicht zitiert wurde, bestätigt
das legitime Handeln von Monsignore Dr. Romulo Braschi: "dass ich in
legitimer und authentischer Form die apostolische Nachfolge des Heiligen
Petrus habe".
ERSUCHEN AN DAS ORDINARIAT
Wir ersuchen die Erzdiözese München-Freising ihre Veröffentlichungen
wissenschaftlich exakt und sachlich richtig zu formulieren und keine
falschen Behauptungen zu verbreiten.
Zentral ist die Aussage: Die im Sakrament der Taufe grundgelegte
Kirchengliedschaft wird auch durch eventuell eingetretene
Tatstrafen (Exkommunikation...) nicht rückgängig gemacht (vergl. Ruf,
a.a.O, S. 71).
Jeder gültig geweihte Bischof, auch der häretische,
schismatische...oder exkommunizierte, kann das Weihesakrament gültig
spenden, vorausgesetzt,dass er die erforderliche Intention hat und den
wesentlichen äußeren Ritus einhält (L. Ott: Grundriß der katholischen
Dogmatik,Freiburg 1957, S. 546)
ZUSAMMENFASSUNG
Die Handlungen der Gruppe: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN waren
genauestens vorbereitet und wurden verantwortungsvoll durchgeführt.
Die Gruppe würde es sehr begrüßen, wenn die Amtskirche nicht mit Härte,
Unsachlichkeit und falschen Zitaten drohen, sondern sich einem
fundierten, offenen Dialog über das SAKRAMENT DER Weihe UND SEINE
AUSWIRKUNGEN öffnen würde.
Christine Mayr Lumetzberger, Sprecherin Österreich
Dr. Gisela Forster, Sprecherin Deutschland
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