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VD

Zeitgleich mit der Weihe der 7 Priesterinnen am 29. Juni 2002 erschien das Buch "WIR SIND PRIESTERINNEN" von Werner Ertel und Gisela Forster (Hg.) mit Beiträgen von


Dr. Michael Mayr
Sr. Adelinde Roitinger
Viktoria Sperrer
Dr. Gisela Forster
Dr. Iris Müller
Dr. Ida Raming
Diana Wear
Angela White
Dr. Romulo Braschi
Rafael Ferdinand Regelsberger
Adalberto Santo
Ingrid Thurner
Ute Wild
Carl-Peter Klusmann
Robert Hochgruber
Werner Ertel
Dr. Josef Niewiadomski
Dr. Peter Trummer
Ingo Broer
Ludmilla Javorova
Katrin Rogge
Bernhard Heitz
Cathy Milford
Roland Breitenbach
Dr. Mathilde Berghofer-Weichner, CSU-Justizministerin a.D.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, FDP-Justizministerin a.D.
Dr. Heiner Geißler, Abgeordneter der CDU im Deutschen Bundestag
Burkard Reichert, SPD-Parteivorstand
Ruth Paulig, Landtagsabgeordnete der GRÜNEN

Am 26. Juli 2002 erwirkte das ERZBISCHÖFLICHE ORDINARIAT der ERZDIÖZESE von MÜNCHEN und FREISING eine EINSTWEILIGE VERFÜGUNG gegen eine Passage des Buches.
Die Gruppe: Weiheämter für Frauen reagierte mit folgendem Schreiben auf diese Einstweilige Verfügung:

GRUPPE: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN
Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich
Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland,
Mitherausgeberin des Buches: Wir sind Priesterinnen
E-Mail: mmcml@ping.at
E-Mail: gisela.forster@campus.lmu.de
31. Juli 2002

PRESSEERKLÄRUNG ZUR "EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG"
ausgesprochen am 26. Juli 2002 von der Erzdiözese München und Freising.

ERZDIÖZESE GEHT GERICHTSWEG

Wieder versucht es die Erzdiöze München-Freising mit Härte und mit Unsachlichkeit:

Anstatt auf Argumente und Beweggründe der Frauen, die sich am 29. Juni 2002 zu Priesterinnen weihen ließen, einzugehen, wird seit dem 26. Juli 2002 versucht, über Gericht gegen einzelne Sätze des am 29. Juni 2002 veröffentlichten Buches: WIR SIND PRIESTERINNEN vorzugehen.

Angekreidet wird in dem Buch ein Doppeladjektiv, das nach unseren Recherchen zweimal vorkommt: "römisch-katholisch"

Konkret heißt es in der "Einstweiligen Verfügung": "Der Antragsgegnerin wird bei Meldung...geboten, es zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar, selbst oder durch Dritte, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung, Ende Juni 2002 seien Frauen von römisch-katholischen Bischöfen zu Priesterinnen geweiht worden, aufzustellen und/oder zur verbreiten." (Zitat aus der Einstweiligen Verfügung des Landgerichts München 1 vom 25. 7. 2002)

KERNFRAGE: Was ist ein "römisch-katholischer" Bischof?

Die Weihegruppe und die Herausgeber argumentieren: Als römisch-katholisch gilt (zunächst einmal) ein Mensch, der durch die Taufe, empfangen von einem römisch-katholischen Priester, Diakon oder von r.k. Laien (z.B. per Nottaufe) in die Gemeinschaft der römisch-katholischen Kirche aufgenommen wurde, der die römisch-katholischen Sakramente der Hl. Kommunion und der Firmung erhalten hat und nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Die im Sakrament der Taufe "grundgelegte Kirchengliedschaft ist nicht rückgängig u machen" (N. Ruf: Das Recht der katholischen Kirche, Freiburg, 4. Aufl. 1983, S. 71).

Als Bischof mit römisch-katholischer apostolischer Sukzession kann ein Mensch bezeichnet werden, der die römisch-katholische Priesterweihe erhalten hat und von einem römisch-katholischen Bischof mit apostolischer Sukzession nach römisch-katholischem Ritus die Bischofsweihe empfangen hat (siehe Listl: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, S. 869: "Zum gültigen Vollzug der Weihe sind auf Seiten des Spenders neben der Befähigung aufgrund der Bischofsweihe die rechte Intention und die Einhaltung des Weiheritus in den wesentlichen Teilen erforderlich.")

MÖGLICHE STRAFE DER EXKOMMUNIKATION HAT KEINE BEDEUTUNG FÜR DIE GÜLTIGKEIT DER WEIHE

Die Weihegruppe und die Herausgeber folgern: Wenn ein Mensch diese beiden Punkte erfüllt, dann kann er sich "römisch-katholischer Bischof" im weiteren Sinne nennen. Selbst wenn dieser Bischof ohne päpstlichen Auftrag geweiht wurde und angedroht wird, dass er sich die Strafe der Exkommunikation durch "Tatstrafe" zuziehe (CIC c. 1382: "Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu."), erlischt die Weihekraft des Bischofs nicht: "Die Weihegewalt kann durch eine Strafe nur in der Ausübung eingeschränkt oder untersagt, niemals aber entzogen werden" (Listl, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, S. 1132) und can. 1338 § 2 CIC: "Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben"

WAS IST EINE TATSTRAFE?

Zur Tatstrafe wird bei Listl, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, S.1126 bemerkt, dass die Automatik der "Tatstrafe" eingeschränkt ist: "Tatstrafen dürfen nur für einzelne vorsätzlich begangene Straftaten, die ein schweres Ärgernis hervorrufen oder durch Androhnung einer Spruchstrafe nicht wirksam geahndet werden können, angedroht werden. Beugestrafen, insbesondere die Exkommunikation, nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwere Straftaten." Wortwörtlich im Kirchenrecht dazu laut can. 1318 CIC: "Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schweres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden kann." Das bedeutet, dass Tatstrafen, auch wenn der Name: "ipso facto" so klingt, als würden die Strafen durch die Tat sofort eintreten, nicht automatisch eintreten, vor allem nicht, wenn die Beweggründe nicht "arglistig", sondern ehrlich sind und vom eigenen Gewissen geprüft als hilfreich für das Wohl der Menschen gelten. Ehrlichkeit, Gewissensprüfung und Handeln zum Wohl der Menschen sind und waren immer Ziele der Weihegruppe. Ein "Ärgernis" ist bei den Menschen nicht entstanden, im Gegenteil, alle Umfragen zeigen, dass die Menschen die katholische Priesterin wollen. Sollte trotzdem die Hierarchie Beugestrafen anwenden wollen, so sind diese laut can. 1335 CIC nicht von pausenloser Gültigkeit, sondern abhängig vom Spender und Empfänger: "Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil der Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt." Der Heilige Benedikt sagte: "Wir Menschen sind täglich vom Tode bedroht..." Monsignore Dr. Romulo Braschi wurde eindringlich gebeten, zu weihen.

BISCHÖFE ERFÜLLEN BEDINGUNGEN

Alle Bischöfe, die die 7 Frauen am 24. März 2002 zu Diakoninnen und am 29. Juni 2002 zu Priesterinnen geweiht haben, erfüllen die genannten Bedingungen. Monsignore Dr. Romulo Braschi hat ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass er "immer noch römisch-katholisch" ist, weil er nach dem "römisch-katholischen Ritus getauft" und die römisch-katholischen Sakramente der "Heiligen Kommunion", der "Firmung" und der römisch-katholischen "Priesterweihe" empfangen hat. Er wurde weder exkommuniziert, noch sei er aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Er schreibt konkret: "Letztendlich habe ich die Bischofsweihe nach dem römischen Ritus von einem römisch-katholischen Bischof und von einem zweiten Bischof mit der römisch-katholischen Sukzession erhalten, deshalb bin ich immer noch römisch-katholisch." (Zitate aus der privaten Erklärung Romulo Braschis, die sich in den Händen der Weihegruppe befindet).

UNTILGBARES PRÄGEMERKMAL

Das Erzbischöfliche Ordinariat ignoriert in seiner Presseerklärung das auf katholischer Lehre fußende Kirchenrechtliche Gesetz, das laut can. 1008 CIC besagt: "Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt", wenn sie behauptet: "ein römisch-katholischer Bischof" sei nur derjenige, "bei dem die Einheit mit der Institution römisch-katholische Kirche... gegeben sei" (Zitat aus dem Schreiben des Erzbischöfliches Ordinariats vom 26.Juli 2002)

Das Ordinariat stellt sich mit seiner Behauptung gegen die Logik der Sakramentenlehre und gegen die vom Heiligen Geist ausgehenden Prozessabläufe des Weihevorgangs, die durch die Kraftübertragung des Heiligen Geistes in der apostolischen Sukzession weitergegeben werden und durch die die Geweihten für immer -unauslöschlich -gestärkt sind. "Unauslöschlich" bedeutet, "Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben "(can 1338 § 2 CIC), und auch Beugestrafen, wie die Exkommunikation, mindern zwar die Rechtsausübung des betroffenen Kirchengliedes, berühren aber die in der Taufe grundgelegte Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche nicht (vgl. N. Ruf, a.a.O., S. 72).

ORDINARIAT IGNORIERT "CHARAKTER INDELEBILIS" DER WEIHE

Das Ordinariat ignoriert mit seinem Schreiben die Sakramentalität der Taufe und Weihe (mit dem character indelebilis) und erfindet sogenannte Zusatzkriterien, wie Eintragung in ein Register der römisch-katholischen Kirche (Erzbischöfliches Ordinariat vom 26. Juli 2002: "Übrigens seien römisch-katholische Bischöfe im Päpstlichen Jahrbuch verzeichnet"). Damit geht das Ordinariat an wesentlichen Grundsätzen der römisch-katholischen Kirchenlehre vorbei und ignoriert kircheneigene Gesetze.

ORDINARIAT ZITIERT FALSCH

Auch die Zitate, die das Erzbischöfliche Ordinariat verwendet, gehen an den Wesensmerkmalen der Weihe vorbei:

Wesensmerkmal ist nicht eine Befehlsausführung für eine weltliche sich verändernde Institution, sondern Wesensmerkmal ist, ob die in der römisch-katholischen Kirche für die Gültigkeit einer Weihe verlangte "apostolische Sukzession" = "die legitime Nachfolge seit Petrus",gegeben ist und nachgewiesen werden kann.

Das Erzbischöfliche Ordinariat zitiert bei seinen Behauptungen Monsignore Dr. Romulo Braschi falsch, und zwar in einem falschen Zusammenhang und mit falschen Worten:

Die Erzdiözese schreibt: Braschi habe "festgestellt, er könne die Frauen gar nicht für die römisch-katholische Kirche weihen", in Wirklichkeit kann aber den Originaldokumenten entnommen werden, dass Monsignore Dr. Romulo Braschi folgenden Satz geschrieben hat: "er könne die Weihe nicht für die römisch-katholische Kirche vornehmen". Seine "Feststellung" ist eine ganz andere, als von der Erzdiözese behauptet, sie geht in die Richtung der Bestätigung seiner legitimen Weihekraft. Monsignore Dr. Romulo Braschi stellt nämlich fest: "dass ich in legitimer und authentischer Form die apostolische Nachfolge des Heiligen Petrus bekleide..." Die Erzdiözese München hat also sowohl falsch als auch aus dem Zusammenhang gerissen zitiert.

ORDINARIAT ZITIERT SINNENTSTELLEND

Die angegeben Zitate des Ordinariats sind zudem sinnentstellend: "Jemand für etwas nicht weihen", wie es in der falsch zitierenden Presseerklärung des Ordinariats vom 26. Juli 2002 heißt, bedeutet, dass der Weihende bewußt, unbewußt oder von der Eignung her, eine Weihe nicht durchführen kann oder will - genau das ist aber bei Monsignore Dr. Romulo Braschi nicht der Fall. Dagegen "eine Weihe nicht für jemanden vornehmen", so wie Monsignore Dr. Romulo Braschi schreibt, bedeutet, dass der Weihende zwar alle Weihefähigkeiten hat und eine durch seine legitime Nachfolge des Apostels Petrus gültige Weihe spenden kann, er sich selbst aber nicht als Vollzugsorgan einer Institution sieht. Der Nachsatz, der vom Ordinariat nicht zitiert wurde, bestätigt das legitime Handeln von Monsignore Dr. Romulo Braschi: "dass ich in legitimer und authentischer Form die apostolische Nachfolge des Heiligen Petrus habe".

ERSUCHEN AN DAS ORDINARIAT

Wir ersuchen die Erzdiözese München-Freising ihre Veröffentlichungen wissenschaftlich exakt und sachlich richtig zu formulieren und keine falschen Behauptungen zu verbreiten.

Zentral ist die Aussage: Die im Sakrament der Taufe grundgelegte Kirchengliedschaft wird auch durch eventuell eingetretene Tatstrafen (Exkommunikation...) nicht rückgängig gemacht (vergl. Ruf, a.a.O, S. 71).

Jeder gültig geweihte Bischof, auch der häretische, schismatische...oder exkommunizierte, kann das Weihesakrament gültig spenden, vorausgesetzt,dass er die erforderliche Intention hat und den wesentlichen äußeren Ritus einhält (L. Ott: Grundriß der katholischen Dogmatik,Freiburg 1957, S. 546)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Handlungen der Gruppe: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN waren genauestens vorbereitet und wurden verantwortungsvoll durchgeführt. Die Gruppe würde es sehr begrüßen, wenn die Amtskirche nicht mit Härte, Unsachlichkeit und falschen Zitaten drohen, sondern sich einem fundierten, offenen Dialog über das SAKRAMENT DER Weihe UND SEINE AUSWIRKUNGEN öffnen würde.

Christine Mayr Lumetzberger, Sprecherin Österreich
Dr. Gisela Forster, Sprecherin Deutschland

Wer das Buch WIR SIND PRIESTERINNEN lesen möchte, soll ich an das Büro: priesterinnen@forestfactory.de wenden.

 
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